BayObLG - Beschluß vom 27.01.1993 (1Z BR 92/92) - DRsp Nr. 1994/7157
BayObLG, Beschluß vom 27.01.1993 - Aktenzeichen 1Z BR 92/92
DRsp Nr. 1994/7157
Es ist verfassungsmäßig nicht zu beanstanden, daß bei nichtehelichen Kindern grundsätzlich die Mutter allein die elterliche Sorge hat.Eine Übertragung der elterlichen Sorge für ein nichteheliches Kind von der Mutter auf den Vater setzt einen völligen Entzug der elterlichen Sorge von der Mutter unter den engen Bedingungen der §§ 1666, 1666aBGB voraus.Daß es für den Vater eines nichtehelichen Kindes wesentlich schwieriger ist die elterliche Sorge zu erlangen als für den Vater eines ehelichen Kindes im Rahmen einer Scheidung nach § 1671BGB verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 5GG.
Zu LS 5 a: Diese vom BVerfG entwickelten Grundsätze sind in neuerer Zeit bestätigt und weiterentwickelt worden: BVerfG in BVerGE 84, 168 = FamRZ 1991, 913.