OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.01.2001
9 Wx 21/00
Normen:
FGG § 27 Abs. 1 § 29 § 20 § 12 ; BGB § 1896 § 1897 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2001, 111
Vorinstanzen:
LG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 1054/99
AG Zossen, - Vorinstanzaktenzeichen 50 XVII 173/99

Beachtlichkeit eines Vorschlags des Betreuten zur Person des Betreuers

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.01.2001 - Aktenzeichen 9 Wx 21/00

DRsp Nr. 2001/13795

Beachtlichkeit eines Vorschlags des Betreuten zur Person des Betreuers

»Ein eigener Vorschlag des Betreuten zur Person des Betreuers darf nur dann übergangen werden, wenn die zu befürchtenden Konflikte so stark sind, dass der Vorgeschlagene als ungeeignet erscheint, weil eine konkrete Gefährdung des Wohls des Betreuten zu besorgen ist.«

Normenkette:

FGG § 27 Abs. 1 § 29 § 20 § 12 ; BGB § 1896 § 1897 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Am 20. September 1999 haben die Beteiligten zu 2. die Einrichtung einer Betreuung für ihre Tochter - die Betroffene - beantragt. Nach Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens, das der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie M B unter dem 16. November 1999 erstellt hat, hat das Amtsgericht Zossen mit Beschluss vom 19. November 1999 die Beteiligte zu 1. als Betreuerin für die Betroffene bezüglich der Aufgabenkreise Vermögenssorge und Vertretung vor Behörden und Institutionen bestellt.