BayObLG - Beschluß vom 23.08.1995
1Z BR 108/95
Normen:
BGB § 1666, § 1666a; FGG § 12, § 15, § 19, § 33 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 387
FPR 1996, 196
FPR 1996, 88
FuR 1996, 74

Befristete Sorgerechtsbeschränkung und deren gewaltsame Durchsetzung

BayObLG, Beschluß vom 23.08.1995 - Aktenzeichen 1Z BR 108/95

DRsp Nr. 1995/6231

Befristete Sorgerechtsbeschränkung und deren gewaltsame Durchsetzung

1. »Befristete Sorgerechtseinschränkung zur stationären Begutachtung und Behandlung eines Kindes.« Die Mutter eines Kindes kommt ihrem verfassungsrechtlich geschützten Elternrecht nicht nach, wenn sie in eine notwendige Therapie nicht einwilligt, sondern sie sogar verhindern will. In diesem Fall kann zur Durchführung der Therapie eine zeitlich begrenzte Pflegschaft angeordnet werden. [red.] 2. »Gestattung der Anwendung von Gewalt zur Durchsetzung der vormundschaftsgerichtlich angeordneten Herausgabe eines Kindes an den aufenthaltsbestimmungsberechtigten Pfleger.« Die Herausgabe eines Kindes darf nach § 33 Abs. 2 FGG auch mit Gewalt durchgesetzt werden. Die Gestattung der Anwendung von Gewalt setzt eine erneute, wenn auch eingeschränkte, am Wohl des Kindes orientierte Sachprüfung voraus. [red.]

Normenkette:

BGB § 1666, § 1666a; FGG § 12, § 15, § 19, § 33 Abs. 2 ;

Gründe: