1. Die sofortige weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung statthaft (§§ 56 g Abs. 5 S. 2, 69 e S. 1 FGG). Das Rechtsmittel, das die Beteiligte zu 1) wirksam auf die Höhe des Stundensatzes beschrankt hat (vgl. OLG Schleswig SchlHA 2002, 74, 75 m.w.N.), ist auch im Übrigen förmlich nicht zu beanstanden (§§ 29 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 und 4, 20 Abs. 1, 21 Abs. 2, 22 Abs. 1 FGG).
2. In der Sache bleibt die sofortige weitere Beschwerde ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss beruht - im Umfang der Beanstandung - nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Mit Recht hat das Landgericht dem Vergütungsanspruch der Beteiligten zu 1) gegen die Staatskasse einen Stundensatz von 45,-- DM zugrunde gelegt (§§ 1836 a,
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