OLG Zweibrücken - Beschluss vom 15.04.2002
3 W 62/02
Normen:
GG Art. 20 ; BGB § 1836a ; BVormVG § 1 § 2 ; rheinland-pfälzisches AGBGB § 24 a ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 62
OLGReport-Zweibrücken 2002, 371
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 883/01
AG Linz am Rhein, - Vorinstanzaktenzeichen 5 XVII 122/92

Befristung der Härteregelung in § 1 Abs. 3 Berufsvormündervergütungsgesetz

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.04.2002 - Aktenzeichen 3 W 62/02

DRsp Nr. 2002/6855

Befristung der Härteregelung in § 1 Abs. 3 Berufsvormündervergütungsgesetz

»Es verstößt nicht gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG folgenden Grundsatz des Vertrauensschutzes, dass der rheinland-pfälzische Verordnungsgeber die Geltung der Härtefallregelung in § 1 Abs. 3 Satz 1 BVormVG nicht durch eine auf § 1 Abs. 3 Satz 3 BVormVG gestützte Rechtsverordnung über den 30. Juni 2001 hinaus verlängert hat.«

Normenkette:

GG Art. 20 ; BGB § 1836a ; BVormVG § 1 § 2 ; rheinland-pfälzisches AGBGB § 24 a ;

Gründe:

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung statthaft (§§ 56 g Abs. 5 S. 2, 69 e S. 1 FGG). Das Rechtsmittel, das die Beteiligte zu 1) wirksam auf die Höhe des Stundensatzes beschrankt hat (vgl. OLG Schleswig SchlHA 2002, 74, 75 m.w.N.), ist auch im Übrigen förmlich nicht zu beanstanden (§§ 29 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 und 4, 20 Abs. 1, 21 Abs. 2, 22 Abs. 1 FGG).

2. In der Sache bleibt die sofortige weitere Beschwerde ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss beruht - im Umfang der Beanstandung - nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Mit Recht hat das Landgericht dem Vergütungsanspruch der Beteiligten zu 1) gegen die Staatskasse einen Stundensatz von 45,-- DM zugrunde gelegt (§§ 1836 a, 1908 i Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung [im Folgenden a.F.]).