OLG Köln - Beschluss vom 07.01.2009
16 Wx 233/08
Normen:
BGB § 1835 Abs. 4; BGB § 1836c Nr. 2; SGB XII § 90 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2009, 163
OLGReport-Köln 2009, 764
ZEV 2009, 402
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 331/08

Begriff der Verwertung des Vermögens

OLG Köln, Beschluss vom 07.01.2009 - Aktenzeichen 16 Wx 233/08

DRsp Nr. 2009/10412

Begriff der Verwertung des Vermögens

Vermögen ist nicht verwertbar i.S. von § 90 SGB XII, wenn der Verwertbarkeit ein rechtliches oder tatsächliches Hindernis entgegen steht. Dies ist bei angeordneter Testamentsvollstreckung über ererbtes Vermögen jedenfalls dann der Fall, wenn im Testament lediglich die Auszahlung der Reinerträge des Vermögens an den Erben zugelassen ist.

Tenor:

Dem Beteiligten zu 1. wird Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gewährt.

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. werden der Beschluss der 1. Zivilkammer des LandgerichtsKöln vom 21.10.2008 - 1 T 331/08 - und der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 01.08.2008 - 60 XVII B 167 - aufgehoben.

Der Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers X T. vom 08.06.2008 richtet sich dem Grunde nach in voller Höhe gegen die Staatskasse, §§ 1908 i, 1836 Abs. 1, 1835 Abs. 4 BGB, § 4 Abs. 1 i.V. m. § 1 Abs. 2 VBVG.

Die Festsetzung der Höhe der Vergütung wird dem Vormundschaftsgericht übertragen.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 4; BGB § 1836c Nr. 2; SGB XII § 90 Abs. 1;

Gründe:

1.

Dem Beschwerdeführer ist Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist zu gewähren, da ihm die angegriffene Entscheidung ohne Rechtsmittelbelehrung zugestellt und damit die Fristversäumung entschuldigt worden ist, § 22 Abs. 2 FGG.

2.