Dem Beteiligten zu 1. wird Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gewährt.
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. werden der Beschluss der 1. Zivilkammer des LandgerichtsKöln vom 21.10.2008 - 1 T 331/08 - und der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 01.08.2008 - 60 XVII B 167 - aufgehoben.
Der Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers X T. vom 08.06.2008 richtet sich dem Grunde nach in voller Höhe gegen die Staatskasse, §§ 1908 i, 1836 Abs. 1, 1835 Abs. 4 BGB, § 4 Abs. 1 i.V. m. § 1 Abs. 2 VBVG.
Die Festsetzung der Höhe der Vergütung wird dem Vormundschaftsgericht übertragen.
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