I. Die noch im Anhörungstermin am 2. März 2005 vom Beistand selbst eingelegte Beschwerde, die nach Hinweis des Senats vom 18. März 2005, dass der ausgeschlossene Beistand kein eigenständiges Beschwerderecht gegen einen den Ausschluss als geschäftsmäßig auftretender Beistand feststellenden Beschluss hat (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, 60. Auflage, zu § 157 ZPO Rn. 17; Zöller/Greger, 25. Auflage, zu § 157 ZPO Rn. 6) ist aufgrund der Klarstellung, die in dem vom Vater mitunterschriebenen Schriftsatz vom 7. April 2005 erfolgt ist, als Rechtsmittel des Vaters anzusehen. Insoweit ist sie als einfache Beschwerde nach den §§ 19, 20 FGG zulässig, da die Rechte des Verfahrensbeteiligten, dessen Beistand ausgeschlossen wird, durch die deklaratorische Ausschlussfeststellung unmittelbar verletzt sein können, wenn dieser - wie hier offenbar der Vater auch nach Abschluss der 1. Instanz noch - Wert auf die unterstützende Mitwirkung seines ausgeschlossenen Beistandes im Prozess legt.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|