KG - Beschluss vom 06.07.2005
3 WF 48/05
Normen:
ZPO § 90 Abs. 1 § 157 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 430
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 02.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 173 F 17452/03

Begriff des geschäftsmäßigen Handels eines Beistandes

KG, Beschluss vom 06.07.2005 - Aktenzeichen 3 WF 48/05

DRsp Nr. 2008/14068

Begriff des geschäftsmäßigen Handels eines Beistandes

Ein Beistand kann nicht wegen geschäftsmäßiger Rechtsberatung gem. § 157 Abs. 1 S. 1 ZPO ausgeschlossen werden, wenn nicht auszuschließen ist, dass er die Vertretung vor Gericht nur aufgrund persönlicher Verbundenheit wahrnimmt.

Normenkette:

ZPO § 90 Abs. 1 § 157 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die noch im Anhörungstermin am 2. März 2005 vom Beistand selbst eingelegte Beschwerde, die nach Hinweis des Senats vom 18. März 2005, dass der ausgeschlossene Beistand kein eigenständiges Beschwerderecht gegen einen den Ausschluss als geschäftsmäßig auftretender Beistand feststellenden Beschluss hat (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, 60. Auflage, zu § 157 ZPO Rn. 17; Zöller/Greger, 25. Auflage, zu § 157 ZPO Rn. 6) ist aufgrund der Klarstellung, die in dem vom Vater mitunterschriebenen Schriftsatz vom 7. April 2005 erfolgt ist, als Rechtsmittel des Vaters anzusehen. Insoweit ist sie als einfache Beschwerde nach den §§ 19, 20 FGG zulässig, da die Rechte des Verfahrensbeteiligten, dessen Beistand ausgeschlossen wird, durch die deklaratorische Ausschlussfeststellung unmittelbar verletzt sein können, wenn dieser - wie hier offenbar der Vater auch nach Abschluss der 1. Instanz noch - Wert auf die unterstützende Mitwirkung seines ausgeschlossenen Beistandes im Prozess legt.