OLG Oldenburg - Beschluss vom 31.10.2011
3 UF 142/11
Normen:
FamFG § 113; ZPO § 93;
Vorinstanzen:
AG Leer, vom 01.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen F 579/10

Begriff des sofortigen Anerkenntnisses; Kostenentscheidung bei Anerkenntnis im streitigen Verfahren nach Erhebung von Einwendungen im Verfahrenskostenhilfeverfahren

OLG Oldenburg, Beschluss vom 31.10.2011 - Aktenzeichen 3 UF 142/11

DRsp Nr. 2012/4681

Begriff des sofortigen Anerkenntnisses; Kostenentscheidung bei Anerkenntnis im streitigen Verfahren nach Erhebung von Einwendungen im Verfahrenskostenhilfeverfahren

Kein sofortiges Anerkenntnis bei Erhebung von sachlichen Einwendungen gegen den erhobenen Anspruch im Verfahrenskostenhilfeverfahren nach dem FamFG (Familienstreitsache).

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 1. September 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert der Beschwerde wird auf bis zu 8000, Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 113; ZPO § 93;

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Kosten des Verfahrens aufgrund eines erklärten Anerkenntnisses dem Antragsgegner auferlegt.

Die Beschwerde ist gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. §§ 99 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt worden. Will man auf das Rechtsmittel die §§ 58 ff. FamFG anwenden (vgl. OLG Oldenburg, FamRZ 2010, 1831), ergibt sich nichts anderes, da auch die Streitwertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG überschritten wäre.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 93 ZPO fallen die Verfahrenskosten dem Antragsteller zur Last, wenn der Antragsgegner durch sein Verhalten nicht Veranlassung zur Antragserhebung gegeben und den Anspruch sofort anerkannt hat.