OLG Köln - Beschluß vom 20.02.2001
25 UF 180/00
Normen:
FGG § 50b Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 337
OLGReport-Köln 2001, 276
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 06.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 318 F 147/98

Begründungspflicht bei kindschaftsrechtlichen Entscheidungen

OLG Köln, Beschluß vom 20.02.2001 - Aktenzeichen 25 UF 180/00

DRsp Nr. 2001/11695

Begründungspflicht bei kindschaftsrechtlichen Entscheidungen

1. Zur Begründung von Entscheidungen in Umgangsrechtssachen reicht es nicht aus, dass das Familiengericht auf die Stellungnahme des Jugendamtes Bezug nimmt. Vielmehr bedarf es im Einzelnen der Darlegung, warum das Familiengericht diesen Ausführungen und nicht der hiergegen gerichteten Argumentation einer Partei gefolgt ist.2. Das Ergebnis der familiengerichtlichen Kindesanhörung ist entweder zu protokollieren oder aber mit der Entscheidung in der Sache den Parteien zur Kenntnis zu bringen.3. Die Gründe, die das Familiengericht veranlassten, ein betroffenes Kind nicht anzuhören, sind in der Sachentscheidung umfassend darzulegen.

Normenkette:

FGG § 50b Abs. 3 S. 1;

Gründe:

Die gemäß §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Familiengericht Köln.