OLG Hamm - Beschluss vom 01.09.2016
5 UF 17/16
Normen:
VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 2, 3;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 436
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 09.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 86 F 80/14

Behandlung sogenannter Kinderrentenversicherungen im Versorgungsausgleich

OLG Hamm, Beschluss vom 01.09.2016 - Aktenzeichen 5 UF 17/16

DRsp Nr. 2016/16732

Behandlung sogenannter "Kinderrentenversicherungen" im Versorgungsausgleich

Zur Behandlung sogenannter "Kinderrentenversicherungen" im Versorgungsausgleich (Abgrenzung zu OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.02.2011 - 2 UF 82/10 -, [...]; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 11.03.2015 - 9 UF 27/15 -, [...] und OLG Hamm, Beschluss vom 01. September 2015 - 9 UF 224/14 -, Rn. 7, [...]) Eine private Rentenlebensversicherung, die ein Ehegatte als Versicherungsnehmer auf das Leben seines Kindes als versicherte Person abgeschlossen hat, unterfällt nicht dem Versorgungsausgleich, wenn die versicherte Person für den Erlebensfall bezugsberechtigt sein soll und der vertragliche Rentenbeginn auf das Renteneintrittsalter des versicherten Kindes abstellt. Das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers und dessen Bezugsrecht im Todesfall unterfallen nicht dem Versorgungsausgleich, weil es in beiden Fällen nicht zu einer Rentenzahlung sondern nur zu einer einmaligen Kapitalzahlung kommt.

Tenor

I

Der am 09.12.2015 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum wird von Amts wegen in der Beschlussformel zum Versorgungsausgleich dahin berichtigt, dass die Nummer des für die Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehenden Versicherungskontos ## ####### R ### lautet (Beschlussformel zu b, 1. und 4. Absatz).

II