I.
Die gemäß den §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ff. ZPO (in der ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung, vgl. § 26 Nr. 10 EGZPO) zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den ihm die für das erstinstanzliche Verfahren beantragte Beiordnung seiner Rechtsanwältin versagenden Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 08.02.2002, Az.: 4 F 22/02 (Bl. 9, 10 d. A.), ist begründet.
Denn entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Wittenberg liegen hier die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 ZPO, unter welchen einer im Sinne des Prozesskostenhilferechts bedürftigen Partei im Verfahren ohne Anwaltszwang ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, vor.
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