OLG Naumburg - Beschluss vom 07.03.2002
14 WF 45/02
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 § 127 Abs. 4 § 127 Abs. 2 S. 2 § 127 Abs. 2 S. 3 § 567 Abs. 1 Nr. 1 §§ 569 ff. ; GKG § 1 § 11 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Wittenberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 22/02

Beiordnung eines Anwalts im Verfahren ohne Anwaltszwang, wenn Vertretung durch einen Anwalt erforderlich erscheint

OLG Naumburg, Beschluss vom 07.03.2002 - Aktenzeichen 14 WF 45/02

DRsp Nr. 2002/11042

Beiordnung eines Anwalts im Verfahren ohne Anwaltszwang, wenn Vertretung durch einen Anwalt erforderlich erscheint

»1. In Verfahren ohne Anwaltszwang ist der Partei auf Antrag ein Anwalt beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich erscheint. Grundsätzlich ist in Kindschaftssachen (§ 1600d BGB, § 640 Abs. 2 ZPO) wegen ihrer Bedeutung ein Anwalt beizuordnen. 2. Dies gebietet auch der Grundsatz der Waffengleichheit, wenn die Gegenseite durch das Jugendamt als sachkundiger Beistand vertreten wird.«

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 § 127 Abs. 4 § 127 Abs. 2 S. 2 § 127 Abs. 2 S. 3 § 567 Abs. 1 Nr. 1 §§ 569 ff. ; GKG § 1 § 11 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die gemäß den §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ff. ZPO (in der ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung, vgl. § 26 Nr. 10 EGZPO) zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den ihm die für das erstinstanzliche Verfahren beantragte Beiordnung seiner Rechtsanwältin versagenden Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 08.02.2002, Az.: 4 F 22/02 (Bl. 9, 10 d. A.), ist begründet.

Denn entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Wittenberg liegen hier die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 ZPO, unter welchen einer im Sinne des Prozesskostenhilferechts bedürftigen Partei im Verfahren ohne Anwaltszwang ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, vor.