Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.
Der Senat wertet den Beschluß des Rechtspflegers vom 05.08.1999 auch als Ablehnung der Beiordnung von Rechtsanwalt K. Hierfür spricht, daß der Nichtabhilfebeschluß des Rechtspflegers vom 02.09.1999 damit begründet ist, daß der Anwalt gegen die Ablehnung der Beiordnung ein Beschwerderecht hat.
Die Antragstellerin hat es nicht versäumt, einen Beiordnungsantrag zu stellen. In dem Antrag auf Festsetzung von Unterhalt hat sie als Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt Köke benannt, der den Antrag auch unterzeichnet hat. Wenn ein Anwalt für seine Partei Prozeßkostenhilfe begehrt, ohne ausdrücklich seine Beiordnung zu beantragen, enthält sein Gesuch einen stillschweigenden Beiordnungsantrag. Dies gilt auch für Verfahren ohne Anwaltszwang (Zöller, Kommentar zur ZPO, 21. Aufl., Rn. 14 zu § 121 ZPO).
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