Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten im Vermittlungsverfahren
OLG Dresden, Beschluss vom 17.06.2003 - Aktenzeichen 22 WF 364/03
DRsp Nr. 2004/19593
Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten im Vermittlungsverfahren
Ist der Antragsgegner im Vermittlungsverfahren nach § 52aFGG anwaltlich vertreten, so gebietet der Grundsatz der Waffengleichheit, der armen Partei ebenfalls einen Rechtsanwalt beizuordnen.