BayObLG - Beschluss vom 31.03.2004
3Z BR 250/03
Normen:
BGB § 1836 Abs. 3 § 1836 Abs. 1 Satz 3, 4 (a.F.) ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2004 Nr. 17
BayObLGZ 2004, 78
FamRZ 2004, 1138
Rpfleger 2004, 485
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 03.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 2302/03
AG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 121/97

Bemessung der Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers

BayObLG, Beschluss vom 31.03.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 250/03

DRsp Nr. 2004/7360

Bemessung der Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers

»Grundsätze für die Bemessung der Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers bei hohem Vermögen des Betroffenen.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 3 § 1836 Abs. 1 Satz 3, 4 (a.F.) ;

Gründe:

I.

Für den Betroffenen war bis zum 9.4.2002 der Beschwerdeführer zum Betreuer bestellt für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge und Vertretung gegenüber Dritten, insbesondere Behörden, Krankenkassen, Heimen und ähnlichen Einrichtungen. Der Beschwerdeführer war bis zu seinem Ruhestand als Universitätsprofessor und Leiter der Abteilung pädiatrische Genetik einer Kinderpoliklinik tätig.

Mit Schreiben vom 19.12.2002 stellte er den Antrag, ihm für die Kalenderjahre 1997, 1998, 1999, 2000, 2001 und 3,5 Monate im Jahr 2002 eine jährliche Betreuervergütung von jeweils 21.182 EURO, also insgesamt 112.088,10 EURO, zu bewilligen. Zugrunde lagen diesem Antrag eine geschätzte Wochenarbeitszeit von 4 Stunden für insgesamt 275 Wochen und ein Stundensatz von 102,26 EURO (= 200 DM). Auf dieser Basis waren die früheren Betreuervergütungen jeweils berechnet worden.

Das Amtsgericht Traunstein setzte am 30.4.2003 eine Betreuervergütung von 23.000 EURO für den Zeitraum 1.1.1997 bis 15.4.2002 fest und wies den Antrag im Übrigen zurück.