BGH - Urteil vom 07.03.2012
XII ZR 145/09
Normen:
BGB § 313, § 1571, § 1573 Abs. 2, § 1578, § 1578 b; BGB § 1571; EGZPO § 36 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 951
MDR 2012, 648
NJW 2012, 2028
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, vom 23.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 247 F 108/08
OLG Braunschweig, vom 04.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 24/09

Bemessung des Altersunterhalts eines altersbedingt nicht mehr Erwerbstätigen

BGH, Urteil vom 07.03.2012 - Aktenzeichen XII ZR 145/09

DRsp Nr. 2012/8315

Bemessung des Altersunterhalts eines altersbedingt nicht mehr Erwerbstätigen

a) Ist ein Unterhaltsberechtigter altersbedingt nicht mehr erwerbstätig, richtet sich sein Unterhalt für den durch die Rente nicht gedeckten Bedarf allein nach § 1571 BGB (Altersunterhalt - in Abgrenzung zu Senatsurteil vom 3. Februar 1999 - XII ZR 146/97 - FamRZ 1999, 708, 709).b) Kann der Unterhaltsberechtigte in der Zeit nach der Zustellung des Scheidungsantrags ehebedingt nicht das Einkommen erzielen, was er ohne Ehe hätte erzielen können, sind die daraus folgenden Rentennachteile im Rahmen des § 1578 b BGB grundsätzlich als ehebedingte Nachteile zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt aber, wenn sie durch andere mit der Ehe verbundene Vorteile kompensiert werden (im Anschluss an Senatsurteil vom 8. Juni 2011 - XII ZR 17/09 - FamRZ 2011, 1381 Rn. 33).c) Die Frage, ob der Unterhaltsberechtigte ehebedingt auf eine berufliche Karriere verzichtet hat, ist im Rahmen des § 1578 b BGB allein unter dem Gesichtspunkt des ehebedingten Nachteils von Bedeutung. Die nacheheliche Solidarität erfasst demgegenüber andere Umstände, die unabhängig von ehebedingten Nachteilen Auswirkungen auf den konkreten Unterhaltsanspruch haben.

Tenor