BGH - Urteil vom 08.06.2011
XII ZR 17/09
Normen:
ZPO a.F. § 323 Abs. 1; BGB § 1578b;
Fundstellen:
FamRB 2011, 268
FamRZ 2011, 1381
MDR 2011, 1176
NJW 2011, 2512
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 08.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 108 F 1358/08
OLG Nürnberg, vom 17.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UF 1230/08

Abänderung wegen wesentlicher Änderung der rechtlichen Verhältnisse im nachehelichen Unterhalt kann auch auf eine Änderung der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung gestützt werden; Abänderung eines nachehelichen Unterhalts wegen wesentlicher Änderung der rechtlichen Verhältnisse bei einer Änderung der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung; Beschränkung der Anwendung des § 36 Nr. 1 EGZPO und des darin enthaltenen Zumutbarkeitskriteriums; Feststellung ehebedingter Nachteile in der Altersvorsorge bei Erfassen nur eines Teils der Ehezeit durch den Versorgungsausgleich; Voraussetzungen für evtl. entstandene ehebedingte Nachteile

BGH, Urteil vom 08.06.2011 - Aktenzeichen XII ZR 17/09

DRsp Nr. 2011/13135

Abänderung wegen wesentlicher Änderung der rechtlichen Verhältnisse im nachehelichen Unterhalt kann auch auf eine Änderung der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung gestützt werden; Abänderung eines nachehelichen Unterhalts wegen wesentlicher Änderung der rechtlichen Verhältnisse bei einer Änderung der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung; Beschränkung der Anwendung des § 36 Nr. 1 EGZPO und des darin enthaltenen Zumutbarkeitskriteriums; Feststellung ehebedingter Nachteile in der Altersvorsorge bei Erfassen nur eines Teils der Ehezeit durch den Versorgungsausgleich; Voraussetzungen für evtl. entstandene ehebedingte Nachteile

a) Die Anwendung des § 36 Nr. 1 EGZPO und des darin enthaltenen Zumutbarkeitskriteriums ist auf die Fälle beschränkt, in denen sich der Abänderungsgrund aus dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 ergibt (im Anschluss an Senatsurteile BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111; BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 und vom 27. Januar 2010 - XII ZR 100/08 - FamRZ 2010, 538).b) Zur Feststellung ehebedingter Nachteile in der Altersvorsorge, wenn der Versorgungsausgleich nur einen Teil der Ehezeit erfasst (im Anschluss an Senatsurteile vom 4. August 2010 - XII ZR 7/09 - FamRZ 2010, 1633 und vom 2. März 2011 - XII ZR 44/09 - FamRZ 2011, 713).

Tenor