OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.01.2011
4 WF 201/10
Normen:
BGB § 1612a; EGZPO § 36 Nr. 3;
Vorinstanzen:
AG Gelnhausen, vom 08.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 62 F 892/10

Bemessung des Kindesunterhalts in Übergangsfällen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.01.2011 - Aktenzeichen 4 WF 201/10

DRsp Nr. 2012/1568

Bemessung des Kindesunterhalts in Übergangsfällen

Bei § 36 EGZPO handelt es sich um die Übergangsvorschrift für die mit dem Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 eingeführten Neuregelungen. Zu diesen Neuregelungen gehört auch die seit 1.1.2008 geltende Regelung zum Mindestunterhalt in § 1612 a BGB. § 36 EGZPO erfasst als Übergangsvorschrift die vor dem 1.1.2008 auf der Basis der damals geltenden Regelbetragsverordnung geschaffenen Titel. Deren Umrechnung ist über § 36 Nr. 3 EGZPO möglich.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Amtsgericht wird über den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe neu zu entscheiden haben.

Normenkette:

BGB § 1612a; EGZPO § 36 Nr. 3;

Gründe:

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht die von der Antragstellerin für ihren Antrag auf Kindesunterhalt begehrte Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, ein Rechtsschutzbedürfnis sei nicht ersichtlich im Hinblick auf die Titulierung des Kindesunterhaltes in der Urkunde des Notars01vom ....2009.