Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Amtsgericht wird über den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe neu zu entscheiden haben.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht die von der Antragstellerin für ihren Antrag auf Kindesunterhalt begehrte Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, ein Rechtsschutzbedürfnis sei nicht ersichtlich im Hinblick auf die Titulierung des Kindesunterhaltes in der Urkunde des Notars01vom ....2009.
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