OLG Dresden - Beschluss vom 10.07.2003
10 UF 323/03
Normen:
BGB § 1360 § 1360a § 609 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Dresden 2003, 468
Vorinstanzen:
AG Plauen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 949/02

Berechnung des Unterhalts in einem Mangelfall

OLG Dresden, Beschluss vom 10.07.2003 - Aktenzeichen 10 UF 323/03

DRsp Nr. 2004/19592

Berechnung des Unterhalts in einem Mangelfall

»1. Zur Mangelfallberechnung nach der Entscheidung des BGH - XII ZR 2/00 - 22.1.2003 - = FamRZ 2003, 363 : a) Einsatzbetrag für die nicht erwerbstätige Ehefrau: 460 EUR (Unterhaltsleitlinien des OLG Dresden, Stand 1.7.2003, Ziff. 23.2.3.). Wohnt diese kostenfrei im Haus der Eltern, so reduziert sich der Einsatzbetrag auf 322 EUR. b) Einsatzbetrag für minderjährige Kinder: 135% des jeweiligen Regelbetrags. Dies gilt auch, wenn der Pflichtige lediglich einen niedrigeren Titel bedient. Wohnen die Kinder zusammen mit den Eltern kostenfrei im Haus der Großeltern, so reduziert sich der Einsatzbetrag um 59 EUR. 2. In Höhe des erhaltenen Unterhaltsvorschusses sind Kinder für eine Abänderungsklage nicht passivlegitimiert.«

Normenkette:

BGB § 1360 § 1360a § 609 Abs. 2 ;
Vorinstanz: AG Plauen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 949/02
Fundstellen