Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, gepfändete und zur Einziehung überwiesene Teile des Arbeitseinkommens des bei der Beklagten beschäftigten Nebenintervenienten C. an die Klägerin abzuführen. Der Nebenintervenient ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Aufgrund Urteils des Amtsgerichts A-Stadt vom 04.07.2007 (2 F 123/04) steht der Klägerin gegenüber dem Nebenintervenienten, ihrem von ihr getrennt lebenden Ehemann, ein titulierter Anspruch auf Zahlung von Unterhalt (Unterhalt für das gemeinsame Kind in Höhe von monatlich 201,00 EUR, getrennt lebend Unterhalt in Höhe von monatlich 469,00 EUR) zu. Bis zum 31.08.2007 waren Unterhaltsrückstände in Höhe von 12.299,00 EUR aufgelaufen. Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 05.09.2007 (3 M 880/07), der Beklagten zugestellt am 11.09.2007, ließ die Klägerin die Arbeitsentgeltansprüche des Nebenintervenienten gegen die Beklagte nach näherer Maßgabe des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses pfänden und sich zur Einziehung überweisen.
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