BGH - Beschluss vom 05.07.2023
XII ZB 155/20
Normen:
BGB § 1617; BGB § 1617a; BGB § 1617b; EGBGB Art. 10; EGBGB Art. 47; GFK Art. 12; PStG § 5; PStG § 48; PStV § 33; AsylG § 4; AsylG § 26;
Fundstellen:
FamRB 2023, 506
FamRZ 2023, 1618
FuR 2023, 547
MDR 2023, 1249
Vorinstanzen:
AG Regensburg, vom 26.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen III 21/18
OLG Nürnberg, vom 11.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 W 2656/18

Berichtigung eines Geburtenregistereintrags; Flüchtlingseigenschaft eines minderjährigen Kindes im Hinblick auf das Personalstatut; Ableitung der alleinigen Staatsangehörigkeit des Herkunftsstaats eines Elternteils; Ausschlussfrist des § 1617 b Abs. 1 Satz 1 BGB zur Neubestimmung des Namens des Kindes bei nachträglich begründeter gemeinsamer elterlicher Sorge

BGH, Beschluss vom 05.07.2023 - Aktenzeichen XII ZB 155/20

DRsp Nr. 2023/11118

Berichtigung eines Geburtenregistereintrags; Flüchtlingseigenschaft eines minderjährigen Kindes im Hinblick auf das Personalstatut; Ableitung der alleinigen Staatsangehörigkeit des Herkunftsstaats eines Elternteils; Ausschlussfrist des § 1617 b Abs. 1 Satz 1 BGB zur Neubestimmung des Namens des Kindes bei nachträglich begründeter gemeinsamer elterlicher Sorge

a) Ein minderjähriges Kind teilt im Hinblick auf das Personalstatut die Flüchtlingseigenschaft seines Elternteils, von dem es die alleinige Staatsangehörigkeit des Herkunftsstaats ableitet. Hierzu genügt es, dass die Voraussetzungen nach § 26 AsylG vorliegen, die vom Gericht eigenständig zu prüfen sind. Einer Anerkennung durch die zuständige Behörde bedarf es nicht. Gleiches gilt für den Ehegatten des Flüchtlings jedenfalls dann, wenn beide Ehegatten ausschließlich dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.b) Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG begründet nicht die Anwendung des deutschen Personalstatuts.c) Gibt eine Person nach einem Statutenwechsel zum deutschen Namensrecht keine Angleichungserklärung gemäß Art. 47 EGBGB ab, so hat bei ihrer Eintragung in einem deutschen Personenstandsregister eine objektive Angleichung zu erfolgen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741).