Berliner Tabelle ab 1. Januar 2002 als Vortabelle zur Düsseldorfer Tabelle mit den Kindergeldabzugstabellen für das alte Bundesgebiet und für das Beitrittsgebiet
Die Tabelle geht aus von den in Art. 1 § 2 der
Zweiten Verordnung zur Änderung der Regelbetrag-Verordnung vom 8. Mai
2001 festgesetzten Euro-Regelbeträgen ab 1. Januar 2002 für das in
Artikel
Die Vomhundertsätze Ost ab Gruppe b) sind gemäß § 1612 a Abs. 2 S. 1 BGB zu errechnen (z.B. 254 EUR : 174 EUR = 145,9 %). Die 135 %-Grenze Ost für die Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB beträgt in den drei Altersstufen 235 EUR bzw. 285 EUR bzw. 337 EUR. Die 150 %-Grenze Ost für das Vereinfachte Verfahren (§ 645 Abs. 1 ZPO) beläuft sich in den drei Altersstufen auf 261 EUR bzw. 317 EUR bzw. 374 EUR.
(Der Regelbetrag einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in den der 6. Bzw. 12. Geburtstag fällt.) |
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