OLG Hamm, vom 03.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UF 78/06
AG Bochum, vom 15.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 62 F 337/04
Berücksichtigung ausgleichspflichtiger, auf eine auszugleichende Versorgung zu entrichtender Sozilaversicherungsbeiträge i.R.d. Ermittlung der Höhe einer schuldrechtlichen Versorgungsrente nach § 1587g BGB; Einbeziehung eines degressiven Bestandteils (sog. Abflachungsbetrag) beamtenrechtlicher Versorgungsanrechte gem. § 69e BeamtVG in einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich; Bestimmung eines angemessenen Unterhalts eines Ausgleichsberechtigten i.S.d. § 1587h Nr. 1 BGB nach der jeweiligen Lebensstellung vor Durchführung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs
BGH, Beschluss vom 02.02.2011 - Aktenzeichen XII ZB 133/08
DRsp Nr. 2011/4911
Berücksichtigung ausgleichspflichtiger, auf eine auszugleichende Versorgung zu entrichtender Sozilaversicherungsbeiträge i.R.d. Ermittlung der Höhe einer schuldrechtlichen Versorgungsrente nach § 1587gBGB; Einbeziehung eines degressiven Bestandteils (sog. Abflachungsbetrag) beamtenrechtlicher Versorgungsanrechte gem. § 69eBeamtVG in einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich; Bestimmung eines angemessenen Unterhalts eines Ausgleichsberechtigten i.S.d. § 1587h Nr. 1 BGB nach der jeweiligen Lebensstellung vor Durchführung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs
a) Der degressive Bestandteil (sog. Abflachungsbetrag) beamtenrechtlicher Versorgungsanrechte gemäß § 69 eBeamtVG unterfällt dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.b) Bei der Ermittlung der Höhe der schuldrechtlichen Versorgungsrente nach § 1587 gBGB sind die vom Ausgleichspflichtigen auf die auszugleichende Versorgung zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545 Rn. 20 f. mwN).
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