OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.06.2023
9 UF 166/22
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 64 Abs. 1; FamFG § 65 Abs. 1; FamFG § 66; VersAusglG § 19 Abs. 1; VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 1; VersAusglG § 19 Abs. 4; VersAusglG §§ 20 ff.; VersAusglG § 27;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 13.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 230 F 22/21

Berücksichtigung betrieblicher Altersversorgung im VersorgungsausgleichBerücksichtigung von Anrechten aus einer Versicherung im VersorgungsausgleichVerwertung von Anrechten aus einer privaten Altersversorgung nach Rechtshängigkeit der Scheidung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.06.2023 - Aktenzeichen 9 UF 166/22

DRsp Nr. 2023/9026

Berücksichtigung betrieblicher Altersversorgung im Versorgungsausgleich Berücksichtigung von Anrechten aus einer Versicherung im Versorgungsausgleich Verwertung von Anrechten aus einer privaten Altersversorgung nach Rechtshängigkeit der Scheidung

Eine Versicherung eines Ehepartners kann im Rahmen Versorgungsausgleichs nur dann Berücksichtigung finden, wenn sich die Ansprüche aus dieser bereits hinreichend verfestigt haben. Soweit dies nicht der Fall ist und die Versicherung nicht im Versorgungsausgleich berücksichtigt wird, kann insoweit noch nachträglich eine Ausgleichung vorgenommen werden. Soweit beide Ehepartner jeweils Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung hatten, der eine diese aber auflöst, bevor der Versorgungsausgleich stattgefunden hat, entspricht es der Billigkeit, auch die betriebliche Altersversorgung des anderen Ehepartners im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht zu berücksichtigen.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus - Zweigstelle Guben vom 13. Oktober 2022 - Az. 230 F 22/21 - hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich teilweise, nämlich zu Ziffer 2e) abgeändert und um Ziffer 2f) ergänzt wie folgt:

2.e)

Hinsichtlich des von dem Antragsgegner bei der ("Versicherung 01") bestehenden Anrechts (Versicherungs-Nr. ...) findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.

2.f)