OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.04.2009
II-8 UF 199/08
Normen:
SonderzahlungsG NRW § 11 Satz 2; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 93a; ZPO § 621e; BGB § 1587a Abs. 3; BGB § 1587a Abs. 4; GKG § 21;
Fundstellen:
FuR 2009, 468
Vorinstanzen:
AG Mülheim an der Ruhr, vom 14.08.2008

Berücksichtigung der Sonderzahlung für Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen bei der Ermittlung des Ehezeitanteils der Beamtenversorgung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.04.2009 - Aktenzeichen II-8 UF 199/08

DRsp Nr. 2009/10475

Berücksichtigung der Sonderzahlung für Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen bei der Ermittlung des Ehezeitanteils der Beamtenversorgung

Die Sonderzahlung für Landesbeamte in Nordrhein - Westfalen, die durch § 11 Satz 2 des Sonderzahlungsgesetzes NRW nachträglich bis zum 31.12.2012 befristet wurde, ist bei der Ermittlung des Ehezeitanteils einer Beamtenversorgung im Versorgungsausgleich (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB) mit dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktor zu berücksichtigen.

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird das am 14.08.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr im Ausspruch zum Versorgungsausgleich abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Vom Versicherungskonto-Nr.: 53 ... des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto-Nr.: 13 ... bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland für die Antragsgegnerin Rentenanwartschaften von monatlich 220,97 € + 49,00 € = 269,97 €, bezogen auf den 30.11.2007, übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Im Übrigen bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.