1. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird das am 14.08.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr im Ausspruch zum Versorgungsausgleich abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Vom Versicherungskonto-Nr.: 53 ... des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto-Nr.: 13 ... bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland für die Antragsgegnerin Rentenanwartschaften von monatlich 220,97 € + 49,00 € = 269,97 €, bezogen auf den 30.11.2007, übertragen.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Im Übrigen bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
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