OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.03.2001
9 WF 28/01
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 § 120 Abs. 4 S. 1 § 115 Abs. 1, Abs. 1 S. 3, S. 3 Nr. 3 § 120 Abs. 4 S. 3 § 621 e Abs. 2 ; BKGG § 1 § 2 § 3 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 648
OLGR-Brandenburg 2001, 531
OLGReport-Brandenburg 2001, 531
Vorinstanzen:
AG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 107/94

Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen der Eltern bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.03.2001 - Aktenzeichen 9 WF 28/01

DRsp Nr. 2001/9801

Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen der Eltern bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

Kindergeld ist eine zweckbestimmte Sozialleistung, bei der die Vermutung der Vorteilszuwendung zu Gunsten des Kindes besteht und die deshalb von der gesetzlichen Konzeption her nicht dazu dienen soll, einen Prozeß der Eltern zu finanzieren. Es ist daher nicht als Einkommen i.S. des § 115 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen. Ein Änderungsverfahren darf auch nach Ablauf von mehr als vier Jahren nach der rechtskräftigen Entscheidung ergehen, soweit es so zeitig eingeleitet worden ist, daß es bei einer unverzüglichen Antwort der Partei innerhalb der Frist hätte abgeschlossen werden können.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 § 120 Abs. 4 S. 1 § 115 Abs. 1, Abs. 1 S. 3, S. 3 Nr. 3 § 120 Abs. 4 S. 3 § 621 e Abs. 2 ; BKGG § 1 § 2 § 3 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweisen Erfolg.

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