OLG Karlsruhe - Beschluss vom 31.08.2023
18 UF 115/23
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 228; VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGB VI § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 1; EStG § 2 Abs. 5; SGB VI § 97a Abs. 2 S. 2; SGB VI § 97a Abs. 4; VersAusglG § 18 Abs. 2; VersAusglG § 18 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Offenburg, vom 17.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 69/22

Berücksichtigung des Zuschlags zu Entgeltpunkten für langjährige Versicherung im VersorgungsausgleichDefinition der Unwirtschaftlichkeit gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglGHinreichende Verfestigung von Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.08.2023 - Aktenzeichen 18 UF 115/23

DRsp Nr. 2023/11651

Berücksichtigung des Zuschlags zu Entgeltpunkten für langjährige Versicherung im Versorgungsausgleich Definition der Unwirtschaftlichkeit gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG Hinreichende Verfestigung von Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

1. Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. Grundrenten-Entgeltpunkte) sind auch dann hinreichend verfestigt im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG, wenn sich beim Ausgleichspflichtigen zum Zeitpunkt der Entscheidung nach Beginn der Leistungsphase aufgrund der Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI kein zahlbarer Betrag aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten ergibt.2. Von einer Unwirtschaftlichkeit im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG ist nicht bereits deshalb auszugehen, weil der Ausgleichsberechtigte zum Zeitpunkt der Entscheidung über ein die maßgebliche Einkommensgrenze für die Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI überschreitendes Einkommen verfügt.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg vom 17.05.2023 (3 F 69/22) in Ziffer 2, Absätze 2 und 3 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

2. 3. 4.