OLG Koblenz - Beschluss vom 07.07.2004
7 WF 623/04
Normen:
BGB § 1587 Abs. 1 ; VAHRG § 10a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1255
OLGReport-Koblenz 2005, 256
Vorinstanzen:
AG Westerburg, vom 16.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 80/04

Berücksichtigung durch Zuwendungen Dritter begründeter Versorgungsanrechte

OLG Koblenz, Beschluss vom 07.07.2004 - Aktenzeichen 7 WF 623/04

DRsp Nr. 2005/13971

Berücksichtigung durch Zuwendungen Dritter begründeter Versorgungsanrechte

Durch Zuwendung Dritter erworbener Anrechte bleiben bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs nur dann außer Betracht, wenn der Dritte Beiträge direkt an den Versicherungsträger geleistet oder die Zuwendungen in einer Weise erbracht hat, die wirtschaftlich einer Direktleistung von Beiträgen an den Versicherungsträger gleichzustellen ist. Geht die unentgeltliche Zuwendung des Dritten hingegen zunächst in das Vermögen des Ehegatten über, der hiermit seinerseits eine Einzahlung bei dem Versorgungsträger bewirkt, ist diese aus seinem Vermögen geleistet und nicht aus dem Versorgungsausgleich herauszunehmen. Dies gilt auch dann, wenn die verwendeten Geldmittel zweckgebunden zugewendet worden waren.

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 1 ; VAHRG § 10a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ;

Gründe:

Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht die beantragte Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Verfahrens auf Abänderung der im Ehescheidungsurteil vom 11. November 2003 getroffenen Regelung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verweigert (§ 114 ZPO).