Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht die beantragte Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Verfahrens auf Abänderung der im Ehescheidungsurteil vom 11. November 2003 getroffenen Regelung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verweigert (§ 114 ZPO).
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