BGH - Urteil vom 29.06.1994
XII ZR 79/93
Normen:
ZPO § 323 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 32
BGHR ZPO § 323 Abs. 1 Bindung 7
DAVorm 1994, 1023
DRsp IV(418)279i-l
EzFamR ZPO § 323 Nr. 42
EzFamR aktuell 1994, 362
FamRZ 1994, 1100
FuR 1994, 377
MDR 1995, 68
NJW-RR 1994, 1155

Berücksichtigung mietfreien Wohnens bei der Unterhaltsberechnung

BGH, Urteil vom 29.06.1994 - Aktenzeichen XII ZR 79/93

DRsp Nr. 1994/3011

Berücksichtigung mietfreien Wohnens bei der Unterhaltsberechnung

»Das abändernde Gericht ist bei der Unterhaltsberechnung nicht an die Berechnungsweise des Ausgangsgerichts bei der Berücksichtigung des mietfreien Wohnens gebunden (Fortführung der Senatsurteile vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374, vom 26. November 1986 - IVb ZR 91/85 - FamRZ 1987, 257 und vom 14. Februar 1990 - XII ZR 51/89 - FamRZ 1990, 981).«

Normenkette:

ZPO § 323 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Abänderung eines Urteils über nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab dem 1. Oktober 1989.

Die 1967 geschlossene Ehe der Parteien, aus der ein inzwischen volljähriges Kind hervorgegangen ist, wurde 1983 rechtskräftig geschieden. Seit der Trennung bewohnt die Beklagte die im hälftigen Miteigentum der Parteien stehende 3-Zimmer-Eigentumswohnung allein. Die hierfür anfallenden Wohn- und Finanzierungskosten tragen die Parteien in unterschiedlicher Höhe, wobei der größere Teil der Wohnkosten auf die Beklagte entfällt, der größere Teil der Finanzierungskosten dagegen auf den Kläger. Die Beklagte, die während der Ehe zeitweise vollschichtig und zeitweise halbtags berufstätig war und nach der Scheidung im wesentlichen Arbeitslosengeld und Krankengeld bezog, erhält seit dem 1. Oktober 1989 eine um den Versorgungsausgleich erhöhte Erwerbsunfähigkeitsrente.