Die Parteien streiten um die Abänderung eines Urteils über nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab dem 1. Oktober 1989.
Die 1967 geschlossene Ehe der Parteien, aus der ein inzwischen volljähriges Kind hervorgegangen ist, wurde 1983 rechtskräftig geschieden. Seit der Trennung bewohnt die Beklagte die im hälftigen Miteigentum der Parteien stehende 3-Zimmer-Eigentumswohnung allein. Die hierfür anfallenden Wohn- und Finanzierungskosten tragen die Parteien in unterschiedlicher Höhe, wobei der größere Teil der Wohnkosten auf die Beklagte entfällt, der größere Teil der Finanzierungskosten dagegen auf den Kläger. Die Beklagte, die während der Ehe zeitweise vollschichtig und zeitweise halbtags berufstätig war und nach der Scheidung im wesentlichen Arbeitslosengeld und Krankengeld bezog, erhält seit dem 1. Oktober 1989 eine um den Versorgungsausgleich erhöhte Erwerbsunfähigkeitsrente.
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