OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.01.2009
II-8 UF 172/08
Normen:
BGB § 286; BGB § 288; BGB § 1601; SGB XII § 94;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 1229
OLGReport-Düsseldorf 2009, 470
Vorinstanzen:
AG Mülheim an der Ruhr, vom 04.08.2008

Berücksichtigung von Zinsen eines zur zusätzlichen Alterssicherung abgeschlossenen Sparvertrages bei der Ermittlung des Elternunterhalts

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2009 - Aktenzeichen II-8 UF 172/08

DRsp Nr. 2009/3939

Berücksichtigung von Zinsen eines zur zusätzlichen Alterssicherung abgeschlossenen Sparvertrages bei der Ermittlung des Elternunterhalts

Kapitalzinsen und Sparprämien, die im Rahmen eines zur zusätzlichen Alterssicherung abgeschlossenen Sparvertrages jährlich anfallen, dabei jedoch kapitalerhöhend auf dem Sparkonto verbleiben, sind bei der Bewertung der Einkünfte eines Kindes zum Zwecke der Zahlung von Elternunterhalt nicht als Einkommen, sondern als dem Kind nach Maßgabe von BGH (FamRZ 2006, 1511, 1516) zu belassende Rendite anzusehen.

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 4. August 2008 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum vom 01.09.2005 bis 31.05.2007 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 5.362 € nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.803 € seit dem 01.10.2006 und aus weiteren 1.559 € seit dem 01.06.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz tragen die Klägerin 38 %, der Beklagte 62 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 53 % und der Beklagte zu 47 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.