Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 4. August 2008 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum vom 01.09.2005 bis 31.05.2007 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 5.362 € nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.803 € seit dem 01.10.2006 und aus weiteren 1.559 € seit dem 01.06.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz tragen die Klägerin 38 %, der Beklagte 62 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 53 % und der Beklagte zu 47 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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