OLG Naumburg - Urteil vom 26.01.2006
8 UF 171/05
Normen:
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1285
OLGReport-Naumburg 2006, 613
Vorinstanzen:
AG Zeitz, vom 08.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 296/01

Berufung gegen Unterhaltstitel - Abänderung von § 2 auf § 1 RegelbetragVO

OLG Naumburg, Urteil vom 26.01.2006 - Aktenzeichen 8 UF 171/05

DRsp Nr. 2006/22324

Berufung gegen Unterhaltstitel - Abänderung von § 2 auf § 1 RegelbetragVO

»Wird gegen ein Unterhaltsurteil Berufung eingelegt mit dem Ziel, ohne Veränderung des Prozentsatzes eine Abänderung von § 2 auf § 1 RegelbetragVO zu erreichen, bestimmt sich die Beschwer aus der Differenz der unterschiedlichen Regelbeträge.«

Normenkette:

RegelbetragVO § 1 ; RegelbetragVO § 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um die Unterhaltsverpflichtung des Berufungsbeklagten für die beiden Zwillinge S. und K. F. , geboren am 24.02.1994. Erstinstanzlich begehrten die beiden ehelich geborenen Zwillinge für den Zeitraum ab Mai 2001 Kindesunterhalt von ihrem Vater. Nach dem das Amtsgericht gegen den von der Kindesmutter getrennt lebenden Kindesvater zur Zahlung von je 210,14 Euro im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet hatte und sodann im Hauptverfahren ein Teilurteil mit einer Auskunftsverpflichtung für den Kindesvater erlassen hat, erfolgte anschließend eine Verurteilung des Kindesvaters zu monatlichen Unterhaltsleistungen in Höhe von 100 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe gemäß § 2 der RegelbetragsVO. Hierbei hat das Amtsgericht berücksichtigt, dass die Unterhaltsvorschusskassen - zunächst des Burgenlandkreises und dann ab Juni 2002 Berlin - Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 141,00 Euro je Kind/151,00 Euro monatlich geleistet haben.