OLG Hamm - Beschluß vom 18.08.1999
5 UF 508/98
Normen:
BGB § 1685 Abs. 1 ; FGG § 13a Abs. 1 ; ZPO § 621e Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1110
Vorinstanzen:
AG Rhedas-Wiedenbrück - Beschluss vom 27.11.1998 - 8 X 44/98 ,

Beschränkung bzw. zum Ausschluss des Umgangsrechts zwischen einem Kind und seinen Großeltern

OLG Hamm, Beschluß vom 18.08.1999 - Aktenzeichen 5 UF 508/98

DRsp Nr. 2000/7263

Beschränkung bzw. zum Ausschluss des Umgangsrechts zwischen einem Kind und seinen Großeltern

Zur Beschränkung bzw. zum Ausschluss des Umgangsrechts zwischen einem Kind und seinen Großeltern, wenn deren Verhältnis zu einem Elternteil stark zerrüttet ist.

Normenkette:

BGB § 1685 Abs. 1 ; FGG § 13a Abs. 1 ; ZPO § 621e Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Anordnung des Umgangsrechts ist gemäß § 621 e Abs. 1 ZPO zulässig und begründet.

Den antragstellenden Großeltern kann gemäß § 1685 Abs. 1 BGB kein Umgangsrecht mit ihrer am 14. Oktober 1992 geborenen, jetzt also 6-jährigen Enkelin ... eingeräumt werden. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass der Umgang mit ihnen dem Wohl des Kindes dient.

Zwar wird grundsätzlich die Entwicklung von Kindern gefördert, wenn sie mit möglichst vielen Bezugspersonen unterschiedlichen Alters, also auch mit ihren Großeltern, umgehen. Dies gilt insbesondere, wenn wie hier in der Vergangenheit eine gute intensive Beziehung zu diesen bestanden und das Kind den Wunsch hat, diese weiterhin zu besuchen. Davon kann der Senat nach wie vor trotz der anderslautenden Äußerungen ... bei ihrer Anhörung ausgehen, weil sie von der Antragsgegnerin auf das, was sie im Termin sagen sollte, vorbereitet war, wie durch die unkindliche Ausdrucks- und Argumentationsweise deutlich wurde.