Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. Juni 2013 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.
Wert: bis 600 €
I.
Der 2004 geborene Kläger begehrt vom Beklagten, seinem Vater, mit der vor dem 1. September 2009 erhobenen Stufenklage die Erteilung von Auskünften und die Zahlung von Kindesunterhalt.
Das Amtsgericht hat den Beklagten durch Teilurteil zur Auskunftserteilung über sein Einkommen und Vermögen sowie zur Vorlage von Belegen zum Einkommen verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht sei. Der Beklagte hat dagegen Rechtsbeschwerde eingelegt, mit welcher er die Abweisung der Klage erstrebt.
II.
Auf das Verfahren ist gemäß Art.
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