BGH - Beschluss vom 07.05.2014
XII ZB 408/13
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 1 S. 2; BGB § 1605 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1542
FuR 2014, 483
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 28.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 215/07
OLG Brandenburg, vom 13.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 UF 134/10

Beschwer bei Verurteilung zur Auskunft über Einkommen und Vermögen im Zusammenhang mit Kindesunterhalt

BGH, Beschluss vom 07.05.2014 - Aktenzeichen XII ZB 408/13

DRsp Nr. 2014/8474

Beschwer bei Verurteilung zur Auskunft über Einkommen und Vermögen im Zusammenhang mit Kindesunterhalt

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. Juni 2013 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.

Wert: bis 600 €

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 1 S. 2; BGB § 1605 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Der 2004 geborene Kläger begehrt vom Beklagten, seinem Vater, mit der vor dem 1. September 2009 erhobenen Stufenklage die Erteilung von Auskünften und die Zahlung von Kindesunterhalt.

Das Amtsgericht hat den Beklagten durch Teilurteil zur Auskunftserteilung über sein Einkommen und Vermögen sowie zur Vorlage von Belegen zum Einkommen verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht sei. Der Beklagte hat dagegen Rechtsbeschwerde eingelegt, mit welcher er die Abweisung der Klage erstrebt.

II.

Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis 31. August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 10).