BayObLG - Beschluß vom 20.05.1999
3Z BR 150/99
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2 Satz 1; FGG § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 213
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 939/99
AG Erlangen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII 0529/92

Beschwerde des Betreuten gegen die Zuweisung eines weiteren Aufgabenkreises an seinen Betreuer

BayObLG, Beschluß vom 20.05.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 150/99

DRsp Nr. 1999/8824

Beschwerde des Betreuten gegen die Zuweisung eines weiteren Aufgabenkreises an seinen Betreuer

»Der Betroffene kann seine Beschwerde darauf beschränken, daß dem Betreuer zusätzlich zu sonstigen Aufgabenkreisen ein bestimmter weiterer Aufgabenkreis übertragen wurde.«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2 Satz 1; FGG § 19 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Mit Beschluß vom 28.9.1998 verlängerte das Amtsgericht die Bestellung eines Betreuers für den Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, erbrechtliche Angelegenheiten und Vertretung im Zivilrechtsstreit AG Erlangen 3 C 1893/92. Als Zeitpunkt, zu dem spätestens über die Aufhebung oder weitere Verlängerung der Maßnahme zu entscheiden sei, bestimmte es den 27.9.2003.

Die Beschwerde des Betroffenen, die sich dagegen richtete, daß die Verlängerung der Betreuerbestellung auch für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und Vermögenssorge angeordnet worden war, hat das Landgericht am 17.2.1999 zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der weiteren Beschwerde, die er - nach Verwerfung des zunächst privat- schriftlich angebrachten Rechtsmittels - nunmehr zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts eingelegt hat.

II.