OLG Karlsruhe - Beschluss vom 28.06.2023
18 UF 12/23
Normen:
VersAusglG § 19 Abs. 3; VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 3; VersAusglG § 15 Abs. 1; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 228; VersAusglG § 9 Abs. 3; VersAusglG § 14 Abs. 2 Nr. 2; FamFG § 224 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1867
Vorinstanzen:
AG Lörrach, vom 15.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 776/20

Beschwerde des Versorgungsträgers bezüglich des VersorgungsausgleichsBerücksichtigung von ausländischen Anrechten im VersorgungsausgleichBerücksichtigung einer Lebensversicherung im Versorgungsausgleich

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.06.2023 - Aktenzeichen 18 UF 12/23

DRsp Nr. 2023/9140

Beschwerde des Versorgungsträgers bezüglich des Versorgungsausgleichs Berücksichtigung von ausländischen Anrechten im Versorgungsausgleich Berücksichtigung einer Lebensversicherung im Versorgungsausgleich

Betrifft die vom Versorgungsträger eingelegte Beschwerde ein inländisches Anrecht des einen Ehegatten, vermag der durch § 19 Abs. 3 VersAusglG begründete Zusammenhang zwischen diesem Anrecht und nicht ausgleichsreifen ausländischen Anrechten des anderen Ehegatten keinen die Einbeziehung in die Überprüfung des Beschwerdegerichts gebietenden Zusammenhang zu weiteren inländischen Anwartschaften des erstgenannten Ehegatten zu vermitteln.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten Ziff. 4 und 8 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 15.12.2022 (11 F 776/20) dahingehend abgeändert, dass Ziff. 2 Absatz 3 des Tenors entfällt und die Entscheidung in Ziff. 2 Absatz 5 des Tenors wie folgt neu gefasst wird:

2. 3. 4.