I.
In der abgetrennten Folgesache Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich unter Zugrundelegung der Auskünfte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (im folgenden BfA) vom 17.07.1998 (I VA 107 ff) und der Landesversicherungsanstalt (im folgenden: LVA) Westfalen vom 03.08.1998 (I VA 71 ff) in der Weise geregelt, daß von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der LVA Westfalen auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 448,53 DM bezogen auf den 31.10.1997, zu übertragen sind.
Gegen die ihr am 18.10.1999 (I VA 165) zugestellte Entscheidung hat die LVA Westfalen mit am 02.11.1999 eingegangenem Schriftsatz (II 1) Beschwerde eingelegt, mit der sie rügt, daß das Amtsgericht bei der Berechnung der auszugleichenden Versorgungsanwartschaft die von dem Antragsgegner in den Niederlanden erworbenen Anrechte auf Altersrente nach dem allgemeinen Altersgesetz (Algemene Ouderdomswet - AOW) nicht berücksichtigt habe.
Die BfA hat sich der Beschwerdebegründung angeschlosseen (II 19). Die Parteien habe keine Stellungnahmen abgegeben.
II.
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