BayObLG - Beschluss vom 11.12.2002
3Z BR 227/02
Normen:
FGG § 65a § 46 ;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 442/02
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 728/94

Beschwerde gegen Abweisung des Abgabeantrags im Betreuungsverfahren

BayObLG, Beschluss vom 11.12.2002 - Aktenzeichen 3Z BR 227/02

DRsp Nr. 2003/2682

Beschwerde gegen Abweisung des Abgabeantrags im Betreuungsverfahren

»Lehnt das Vormundschaftsgericht einen Antrag des Betroffenen auf Abgabe des Betreuungsverfahrens an ein anderes Vormundschaftsgericht ab, ohne die hierfür erforderlichen Anfragen vorzunehmen, kann der Betroffene hiergegen Beschwerde einlegen.«

Normenkette:

FGG § 65a § 46 ;

Gründe:

I.

Für den Betroffenen wurde 1993 ein Betreuer bestellt. 1996 wurde ein Einwilligungsvorbehalt hinsichtlich des Bereichs Vermögenssorge angeordnet. Die Betreuung erstreckt sich seit 22.5.2001 auf alle Aufgabenkreise. Der Betroffene verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe wegen Betrugs. Zwei Drittel des Strafzeit werden am 26.12.2002 ablaufen. Nach seiner Entlassung aus der in Sachsen befindlichen Justizvollzugsanstalt möchte der Betroffene seinen Wohnsitz in einer sächsischen Stadt nehmen. Er beantragte, das Betreuungsverfahren an das für diese Stadt zuständige Vormundschaftsgericht abzugeben und einen dortigen Betreuer anstelle des bisherigen Betreuers zu bestellen. Das Amtsgericht wies am 14.8.2002 diesen Antrag zurück. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen hiergegen am 2.10.2002 zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Betroffenen, der für das Verfahren der weiteren Beschwerde Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten beantragt.

II.