OLG Köln - Beschluß vom 21.03.1997
14 UF 66/97
Normen:
BGB § 1361b; FGG § 19 ; HausratVO § 13 Abs. 4, § 17;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1345
OLGReport-Köln 1997, 286

Beschwerde gegen Anordnung der Wohnungszuweisung, Beschwerde, Wohnungszuweisung, einstweilige Anordnung

OLG Köln, Beschluß vom 21.03.1997 - Aktenzeichen 14 UF 66/97

DRsp Nr. 1997/5293

Beschwerde gegen Anordnung der Wohnungszuweisung, Beschwerde, Wohnungszuweisung, einstweilige Anordnung

»1. Die Aufhebung einer einstweiligen Anordnung auf Wohnungszuweisung im isolierten Verfahren ist gem. § 19 FGG mit der Beschwerde anfechtbar. 2. Die Aufhebung darf nur auf Antrag einer Partei, nicht von amtswegen erfolgen.«

Normenkette:

BGB § 1361b; FGG § 19 ; HausratVO § 13 Abs. 4, § 17;

Gründe:

I. Die Parteien sind Eheleute. Einen Scheidungsantrag der Antragstellerin hat ihr Anwalt mit Schreiben vom 11.12.1996 zurückgenommen.

Auf Antrag der antragstellenden Ehefrau vom 30. 1. 1997, die schwere körperliche Angriffe des Antragsgegners gegen sie und die Kinder vortrug, hat das Amtsgericht am gleichen Tage eine einstweilige Anordung dahin erlassen, daß der Antragstellerin die eheliche Wohnung zur Alleinbenutzung zugewiesen und der Antragsgegner zur Räumung bis 26.2.1997 veurteilt wurde und ihm das Betreten der Wohnung nach Räumung verboten wurde. Das Amtsgericht hat diese Entscheidung auf §§ 621 I Nr.7 ZPO, 1361 b BGB und 13 IV HausratVO gestützt.