I. Die Parteien sind Eheleute. Einen Scheidungsantrag der Antragstellerin hat ihr Anwalt mit Schreiben vom 11.12.1996 zurückgenommen.
Auf Antrag der antragstellenden Ehefrau vom 30. 1. 1997, die schwere körperliche Angriffe des Antragsgegners gegen sie und die Kinder vortrug, hat das Amtsgericht am gleichen Tage eine einstweilige Anordung dahin erlassen, daß der Antragstellerin die eheliche Wohnung zur Alleinbenutzung zugewiesen und der Antragsgegner zur Räumung bis 26.2.1997 veurteilt wurde und ihm das Betreten der Wohnung nach Räumung verboten wurde. Das Amtsgericht hat diese Entscheidung auf §§ 621 I Nr.7 ZPO, 1361 b BGB und 13 IV HausratVO gestützt.
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