SchlHOLG - Beschluss vom 24.08.2021
15 UF 41/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Vorinstanzen:
AG Eckernförde, vom 30.01.2019

Beschwerde gegen einen Beschluss zum VersorgungsausgleichFehlende Beschwerdebefugnis für einen TestamentsvollstreckerReichweite eines Rechtsmittelverzichts

SchlHOLG, Beschluss vom 24.08.2021 - Aktenzeichen 15 UF 41/19

DRsp Nr. 2022/8145

Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Fehlende Beschwerdebefugnis für einen Testamentsvollstrecker Reichweite eines Rechtsmittelverzichts

1. Einer Testamentsvollstreckerin über den Nachlass eines verstorbenen Ehegatten steht im Versorgungsausgleichsverfahren keine Beschwerdebefugnis zu.2. Eine Erklärung, mit der auf Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch verzichtet wird, kann bei objektiver Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls dahin auszulegen sein, dass auf Rechtsmittel und Anschlussrechtsmittel verzichtet werden sollte.3. Bei der im Rahmen von § 31 Abs. 2 VersAusglG aufzustellenden Gesamtbilanz bleiben Teilungskosten unberücksichtigt, da die einzelnen Ausgleichswerte lediglich als Rechnungsposten in die Vergleichsberechnung einzustellen sind (vgl. BGH, FamRZ 2017, 1303). Orientierungssätze: Zur Auslegung einer Rechtsmittelverzichtserklärung

Tenor

I.

Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 2) und der Beschwerdeführerin zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eckernförde vom 30. Januar 2019 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich in Ziffer 2. insgesamt abgeändert und wie folgt neu gefasst:

II. III. IV. V.