Das Amtsgericht - Familiengericht - Karlsruhe hat im Rahmen eines von der Beschwerdegegnerin angestrengten Verfahrens auf Neuregelung des Umgangsrechts des Beschwerdeführers mit dem gemeinsamen Kind, geb. am, am 30.4.1998 im Wege der vorläufigen Anordnung bestimmt, daß dem Beschwerdeführer bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache mit dem Kind nur noch alle 2 Wochen ein betreuter Umgangskontakt zusteht. Hiergegen richtete sich die am 12.5.1998 eingegangene Beschwerde des Beschwerdeführers.
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