OLG Karlsruhe - Beschluß vom 29.04.1999
2 WF 49/98
Normen:
KostO § 131 Abs. 3 ; FGG § 13a Abs. 1 S. 2; BRAGO § 41 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2000 206

Beschwerde; vorläufige Anordnung Umgangsregelung; Streitwert; Kosten

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 29.04.1999 - Aktenzeichen 2 WF 49/98

DRsp Nr. 2000/6631

Beschwerde; vorläufige Anordnung Umgangsregelung; Streitwert; Kosten

»Auch nach dem 01.07.1998 sind eine Streitwertfestsetzung und eine Kostenentscheidung im Verfahren der vorläufigen Anordnung im isolierten Umgangsregelungsverfahren in der Beschwerdeinstanz entbehrlich. Für die Gerichtsgebühren folgt dies aus 131 Abs. 3 KostO. Anwaltsgebühren entstehen nicht, da keine besondere Angelegenheit im Sinne des 41 BRAGO vorliegt.«

Normenkette:

KostO § 131 Abs. 3 ; FGG § 13a Abs. 1 S. 2; BRAGO § 41 ;

Gründe:

Das Amtsgericht - Familiengericht - Karlsruhe hat im Rahmen eines von der Beschwerdegegnerin angestrengten Verfahrens auf Neuregelung des Umgangsrechts des Beschwerdeführers mit dem gemeinsamen Kind, geb. am, am 30.4.1998 im Wege der vorläufigen Anordnung bestimmt, daß dem Beschwerdeführer bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache mit dem Kind nur noch alle 2 Wochen ein betreuter Umgangskontakt zusteht. Hiergegen richtete sich die am 12.5.1998 eingegangene Beschwerde des Beschwerdeführers.