OLG Hamm - Beschluss vom 20.08.2001
15 W 175/01
Normen:
GG § 20 Abs. 1 ; FGG § 56g Abs. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 266
OLGReport-Hamm 2001, 393
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 144/01
AG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 43 XVII 664 J

Beschwerdebefugnis der Staatskasse im Festsetzungsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 20.08.2001 - Aktenzeichen 15 W 175/01

DRsp Nr. 2001/13675

Beschwerdebefugnis der Staatskasse im Festsetzungsverfahren

»Hat das Amtsgericht eine Vergütung des Betreuers festgesetzt, die aus dem Vermögen des nicht mittellosen Betroffenen aufzubringen ist, so steht der Staatskasse nicht die Befugnis zur Einlegung der Beschwerde mit dem Ziel der Herabsetzung der Vergütung zu, um den auf diese Weise frei werdenden Vermögensbetrag für einen Rückgriff im Hinblick auf in der Vergangenheit bereits gewährte Vergütungen aus der Staatskasse in Anspruch nehmen zu können.«

Normenkette:

GG § 20 Abs. 1 ; FGG § 56g Abs. 5 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 19.01.2000 die Beteiligte zu 2) als Berufsbetreuerin des Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsangelegenheiten einschließlich des zu deren Ausübung erforderlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts, Vermögensangelegenheiten, Behördenangelegenheiten sowie Erbschaftsangelegenheiten nach dem Tod der Mutter bestellt. Die Beteiligte zu 2) hat namens des Betroffenen gegen dessen Schwager einen Rechtsstreit geführt, der durch einen im Januar 2001 geschlossenen Vergleich beendet worden ist. Die Beteiligte zu 2) hat im Rahmen ihrer Rechnungslegung die Kontostande von Bankguthaben des Betroffenen mit 8607,68 DM (per 28.11.2000) und 8.727,85 DM (per 25.01.2001) angegeben.