OLG München - Beschluss vom 24.08.2006
33 Wx 222/05
Normen:
FGG § 19 § 20 § 69g § 69i ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 264
FamRZ 2007, 168
OLGReport-München 2006, 891
Rpfleger 2007, 73
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 02.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 12497/04
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 246/01

Beschwerdebefugnis des Betreuers gegen Aufhebung der Betreuung wegen mangelnder Eignung

OLG München, Beschluss vom 24.08.2006 - Aktenzeichen 33 Wx 222/05

DRsp Nr. 2006/22785

Beschwerdebefugnis des Betreuers gegen Aufhebung der Betreuung wegen mangelnder Eignung

»1. Hebt das Amtsgericht eine Betreuung auf, weil es den bisherigen Betreuer wegen mangelnder Eignung entlassen muss und der geschäftsfähige Betroffene die Bestellung eines anderen Betreuers ablehnt, so steht dem bisherigen Betreuer ausnahmsweise eine Beschwerdebefugnis gegen die Aufhebung der Betreuung zu.2. Stellt sodann das Beschwerdegericht fest, dass mangels psychischer Erkrankung eine Betreuung nicht mehr erforderlich ist, so kann es die insoweit nicht entscheidungserhebliche Frage der Eignung des Betreuers und seine Pflichtverletzungen nicht zu einem eigenständigen Gegenstand des Beschwerdeverfahrens machen.«

Normenkette:

FGG § 19 § 20 § 69g § 69i ;

Gründe:

I.