OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.09.2001 - Aktenzeichen 5 UF 63/98
DRsp Nr. 2002/10745
Beschwerdeberechtigung; Versorgungsträger
»Ein Beschwerderecht des Versorgungsträgers (hier: Deutsche Telekom AG) besteht nicht, wenn die Versorgungsanwartschaft beim Ausgleich lediglich einen Rechnungsposten darstellt und dadurch das Versorgungsverhältnis nicht berührt wird.«