I. Die 1934 in Bosnien-Herzegowina geborene, seit 1979 in Deutschland lebende Beteiligte zu 2 und ihr im Jahr 1996 verstorbener Ehemann hatten gemäß notarieller Urkunde vom 25.2.1993 beantragt, die Annahme des am 8.12.1976 in Bosnien-Herzegowina geborenen Beteiligten zu 1 - eines Neffen der Beteiligten zu 2 - mit dessen Einwilligung als ihr gemeinschaftliches Kind nach den Vorschriften über die Annahme von Minderjährigen auszusprechen. Die leiblichen Eltern des Beteiligten zu 1 haben zur notariellen Urkunde ihre Einwilligungen erklärt und als gesetzliche Vertreter der Einwilligung ihres Sohnes zugestimmt. Alle Beteiligten haben die Staatsangehörigkeit von Bosnien-Herzegowina.
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