BayObLG - Beschluß vom 21.02.1997
1Z BR 200/96
Normen:
BGB § 1752 Abs. 1 ; FGG § 19, § 20 Abs. 2 ; Gesetz über die Familie vom 29. Mai 1979 von Bosnien-Herzegowina § 158 Abs. 1; Jugoslawisches Grundgesetz über die Annahme an Kindes Statt vom 1.4.1947 Art. 9 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1997 Nr. 12
BayObLGZ 1997, 85
FamRZ 1997, 841
NJW-RR 1997, 644
StAZ 1998, 44
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,
AG Nürnberg,

Beschwerdeberichtigung bei Auslandsberührung - Adoption Minderjähriger

BayObLG, Beschluß vom 21.02.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 200/96

DRsp Nr. 1997/3425

Beschwerdeberichtigung bei Auslandsberührung - Adoption Minderjähriger

»Soweit bei Zurückweisung eines Antrags auf Ausspruch einer Minderjährigenadoption die Beschwerdeberechtigung gemäß § 20 Abs. 2 FGG von der Antragsbefugnis abhängt, ist diese bei Auslandsberührung verfahrensrechtlich zu qualifizieren. Es gilt daher insoweit nicht das Adoptionsstatut, sondern das inländische Recht (lex fori).«

Normenkette:

BGB § 1752 Abs. 1 ; FGG § 19, § 20 Abs. 2 ; Gesetz über die Familie vom 29. Mai 1979 von Bosnien-Herzegowina § 158 Abs. 1; Jugoslawisches Grundgesetz über die Annahme an Kindes Statt vom 1.4.1947 Art. 9 ;

Gründe:

I. Die 1934 in Bosnien-Herzegowina geborene, seit 1979 in Deutschland lebende Beteiligte zu 2 und ihr im Jahr 1996 verstorbener Ehemann hatten gemäß notarieller Urkunde vom 25.2.1993 beantragt, die Annahme des am 8.12.1976 in Bosnien-Herzegowina geborenen Beteiligten zu 1 - eines Neffen der Beteiligten zu 2 - mit dessen Einwilligung als ihr gemeinschaftliches Kind nach den Vorschriften über die Annahme von Minderjährigen auszusprechen. Die leiblichen Eltern des Beteiligten zu 1 haben zur notariellen Urkunde ihre Einwilligungen erklärt und als gesetzliche Vertreter der Einwilligung ihres Sohnes zugestimmt. Alle Beteiligten haben die Staatsangehörigkeit von Bosnien-Herzegowina.