BayObLG - Beschluss vom 13.02.2002
3Z BR 29/02
Normen:
FGG § 69g Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 6977/01
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 712 XVII 1331/01

Beschwerdefrist bei Anordnung des Einwilligungsvorbehalts - Voraussetzungen der Betreuerbestellung und Anordnung des Einwilligungsvorbehalts - Begründung für jeden Aufgabenkreis - Post- und Fernmeldeverkehr

BayObLG, Beschluss vom 13.02.2002 - Aktenzeichen 3Z BR 29/02

DRsp Nr. 2002/4462

Beschwerdefrist bei Anordnung des Einwilligungsvorbehalts - Voraussetzungen der Betreuerbestellung und Anordnung des Einwilligungsvorbehalts - Begründung für jeden Aufgabenkreis - Post- und Fernmeldeverkehr

»1. Die Frist zur Einlegung der sofortigen (weiteren) Beschwerde gegen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts beginnt auch für den Betroffenen frühestens mit der Zustellung der Entscheidung an den Betreuer.2. Zu den Voraussetzungen der Bestellung eines Betreuers und der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts.3. Die Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers muss vom Tatrichter für jeden Aufgabenkreis begründet werden (hier Post- und Fernmeldeverkehr).«

Normenkette:

FGG § 69g Abs. 4 ;

Gründe:

I.