SchlHOLG - Beschluß vom 24.03.1999
2 W 47/99
Normen:
BGB § 1897 Abs. 6 ; FGG § 69g Abs. 1 ;
Fundstellen:
BtPrax 1999, 155
FGPrax 1999, 110
FamRZ 2000, 1444
MDR 1999, 681
NJWE-FER 1999, 237
OLGReport-Schleswig 2000, 22
Vorinstanzen:
AG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 XVII P 285
LG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 63 /99

Beschwerderecht der Staatskasse gegen die Bestellung eines Berufsbetreuers

SchlHOLG, Beschluß vom 24.03.1999 - Aktenzeichen 2 W 47/99

DRsp Nr. 1999/6404

Beschwerderecht der Staatskasse gegen die Bestellung eines Berufsbetreuers

Gegen die Bestellung eines Berufsbetreuers steht dem Vertreter der Staatskasse kein Beschwerderecht zu.

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 6 ; FGG § 69g Abs. 1 ;

Gründe:

Mit Beschluß vom 22.12.1998 (Bl. 26a f. d. A.) hat das Amtsgericht die Beteiligte zu 1. zur ehrenamtlichen Betreuerin der Betroffenen, die infolge eines hirnorganischen Psychosyndroms ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann, mit den Aufgabenkreisen "Vermögens- und Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung und Entgegennahme und Öffnen der Post" bestellt. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluß in Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses festgestellt, daß die Beteiligte zu 1. als Berufsbetreuerin bestellt ist. Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 2. als Bezirksrevisorin des Landgerichts.

Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Beteiligten zu 2. keine Beschwerdebefugnis zusteht.