Mit Beschluß vom 22.12.1998 (Bl. 26a f. d. A.) hat das Amtsgericht die Beteiligte zu 1. zur ehrenamtlichen Betreuerin der Betroffenen, die infolge eines hirnorganischen Psychosyndroms ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann, mit den Aufgabenkreisen "Vermögens- und Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung und Entgegennahme und Öffnen der Post" bestellt. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluß in Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses festgestellt, daß die Beteiligte zu 1. als Berufsbetreuerin bestellt ist. Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 2. als Bezirksrevisorin des Landgerichts.
Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Beteiligten zu 2. keine Beschwerdebefugnis zusteht.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|