I.
Der Beteiligte zu 2) ist der Ehemann der Betroffenen. Auf seine Anregung hat das Vormundschaftsgericht die Beteiligte zu 1) - eine Enkelin der Betroffenen - als Betreuerin entlassen und ihn zum neuen Betreuer bestellt.
Das Landgericht hat auf Beschwerde der Beteiligten zu 1) den Beschluss aufgehoben, weil die Voraussetzungen für eine Entlassung gemäß §
Mit der hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde macht der Beteiligte zu 2) u.a. geltend, ihm komme als Ehemann der Vorrang gegenüber der Beteiligten zu 1) zu.
II.
1. Die weitere Beschwerde ist gemäß § 27 Abs. 1 FGG statthaft. Auch die formellen Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1, Abs. 2, 22 Abs. 1 FGG sind gewahrt. Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unzulässig, weil dem Beteiligten zu 2) die Beschwerdeberechtigung fehlt (§ 29 Abs. 4 FGG i.V.m. §§ 20, 69 g, 69 i FGG).
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|