OLG Zweibrücken - Beschluss vom 25.10.2001
3 W 227/01
Normen:
FGG § 20 § 69 g § 69 i ; BGB § 1908 b § 1908 c ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 1017
OLGReport-Zweibrücken 2002, 74
Vorinstanzen:
LG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 85/01
AG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 13 XVII 75/98

Beschwerderecht des Nachfolgebetreuers

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.10.2001 - Aktenzeichen 3 W 227/01

DRsp Nr. 2002/386

Beschwerderecht des Nachfolgebetreuers

»Gegen die Aufhebung einer Entlassung des Betreuers durch das Landgericht steht durch das Vormundschaftsgericht bestellten neuen (Nachfolge-)Betreuer kein Beschwerderecht zu, auch wenn er zum Personenkreis des § 69 g Abs. 1 FGG gehört.«

Normenkette:

FGG § 20 § 69 g § 69 i ; BGB § 1908 b § 1908 c ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 2) ist der Ehemann der Betroffenen. Auf seine Anregung hat das Vormundschaftsgericht die Beteiligte zu 1) - eine Enkelin der Betroffenen - als Betreuerin entlassen und ihn zum neuen Betreuer bestellt.

Das Landgericht hat auf Beschwerde der Beteiligten zu 1) den Beschluss aufgehoben, weil die Voraussetzungen für eine Entlassung gemäß § 1908 b Abs. 1 BGB nicht gegeben seien.

Mit der hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde macht der Beteiligte zu 2) u.a. geltend, ihm komme als Ehemann der Vorrang gegenüber der Beteiligten zu 1) zu.

II.

1. Die weitere Beschwerde ist gemäß § 27 Abs. 1 FGG statthaft. Auch die formellen Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1, Abs. 2, 22 Abs. 1 FGG sind gewahrt. Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unzulässig, weil dem Beteiligten zu 2) die Beschwerdeberechtigung fehlt (§ 29 Abs. 4 FGG i.V.m. §§ 20, 69 g, 69 i FGG).