Die am 28. November 2002 eingelegte sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. (im Folgenden: Bezirksrevisor) gegen den ihm am 14. November 2002 zugestellten Beschluss des Landgerichts vom 25. Oktober 2002 ist gemäß den §§ 69e, 56g Abs. 5, 27 und 29 Abs. 2 FGG zulässig. Insbesondere hat das Landgericht die sofortige weitere Beschwerde zugelassen.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, worauf die weitere Beschwerde allein mit Erfolg gestützt werden kann (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Vergütungsbemessung für den Beteiligten zu 1. in der Zeit vom 27. Oktober 1999 bis 27. Januar 2000 anhand eines Stundensatzes von 60,00 DM gebilligt hat.
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