KG - Beschluss vom 18.05.2004
1 W 482/02
Normen:
BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 291
KGReport 2005, 96
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 87 T 526/00
AG Berlin-Mitte, - Vorinstanzaktenzeichen 52 XVII S 841

Besondere, für die Führung der Betreuung nutzbare Fachkenntnisse eines Diplom-Politologen

KG, Beschluss vom 18.05.2004 - Aktenzeichen 1 W 482/02

DRsp Nr. 2004/19116

Besondere, für die Führung der Betreuung nutzbare Fachkenntnisse eines Diplom-Politologen

»Bei einem Betreuer, der ein Hochschulstudium der Politikwissenschaft abgeschlossen hat, liegen besondere, für die Führung einer Betreuung nutzbaren Fachkenntnisse im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG jedenfalls dann vor, wenn sein Aufgabenkreis die Vertretung des Betreuten in finanziellen Angelegenheiten und vor Behörden und Einrichtungen umfasst.«

Normenkette:

BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die am 28. November 2002 eingelegte sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. (im Folgenden: Bezirksrevisor) gegen den ihm am 14. November 2002 zugestellten Beschluss des Landgerichts vom 25. Oktober 2002 ist gemäß den §§ 69e, 56g Abs. 5, 27 und 29 Abs. 2 FGG zulässig. Insbesondere hat das Landgericht die sofortige weitere Beschwerde zugelassen.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, worauf die weitere Beschwerde allein mit Erfolg gestützt werden kann (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Vergütungsbemessung für den Beteiligten zu 1. in der Zeit vom 27. Oktober 1999 bis 27. Januar 2000 anhand eines Stundensatzes von 60,00 DM gebilligt hat.