I.
Mit vormundschaftsgerichtlichem Beschluss vom 1.2.2002 wurde die bisherige Betreuerin der Betroffenen entlassen und eine neue Betreuerin für die inzwischen verstorbene vermögenslose Betroffene bestellt. In der Entscheidung wird festgestellt, dass die Betreuung berufsmäßig geführt werde.
Mit Schreiben vom 1.3.2003 beantragte die Betreuerin für den Zeitraum vom 4.2.2002 bis 16.1.2003 u.a. die Festsetzung einer Vergütung für einen im Einzelnen dargelegten Zeitaufwand von 93 Stunden und 12 Minuten zum Stundensatz 31 EUR, mithin einen Betrag von 2889,20 EUR, zuzüglich der geltend gemachten MwSt. also 3351,47 EUR.
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