BayObLG - Beschluss vom 10.03.2004
3Z BR 15/04
Normen:
BGB § 1836a ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 270
BayObLGZ 2004 Nr. 12
BayObLGZ 2004, 51
FamRZ 2004, 1232
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 04.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 4572/03
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 1360/01

Besondere Kenntnisse als vergütungserhöhende Merkmale bei Betreuervergütung

BayObLG, Beschluss vom 10.03.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 15/04

DRsp Nr. 2004/5485

Besondere Kenntnisse als vergütungserhöhende Merkmale bei Betreuervergütung

»Werden Kenntnisse der Psychologie und Pädagogik in einem abgeschlossenen Studium an einer ausländischen Hochschule erworben, können sie als für Betreuungen nutzbare besondere Kenntnisse vergütungserhöhend wirken, wenn der Studiengang einer inländischen Ausbildung vergleichbar ist. Bei Fehlen einer förmlichen Anerkennung des Studienabschlusses kann dies auch dann zu bejahen sein, wenn die zuständige Kultusverwaltung die Vergleichbarkeit auf andere Weise zum Ausdruck gebracht hat, z.B. durch Bescheinigung einer Lehrbefähigung oder den Einsatz als Prüfer.«

Normenkette:

BGB § 1836a ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Mit vormundschaftsgerichtlichem Beschluss vom 1.2.2002 wurde die bisherige Betreuerin der Betroffenen entlassen und eine neue Betreuerin für die inzwischen verstorbene vermögenslose Betroffene bestellt. In der Entscheidung wird festgestellt, dass die Betreuung berufsmäßig geführt werde.

Mit Schreiben vom 1.3.2003 beantragte die Betreuerin für den Zeitraum vom 4.2.2002 bis 16.1.2003 u.a. die Festsetzung einer Vergütung für einen im Einzelnen dargelegten Zeitaufwand von 93 Stunden und 12 Minuten zum Stundensatz 31 EUR, mithin einen Betrag von 2889,20 EUR, zuzüglich der geltend gemachten MwSt. also 3351,47 EUR.