OLG Köln - Beschluss vom 11.03.2009
4 UF 43/09
Normen:
FGG § 70m; BGB § 1631b;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 13.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 408 F 17/09

Bestätigung der Unterbringung eines Jugendlichen in einer geschlossenen Einrichtung wegen Selbstgefährdung

OLG Köln, Beschluss vom 11.03.2009 - Aktenzeichen 4 UF 43/09

DRsp Nr. 2009/8008

Bestätigung der Unterbringung eines Jugendlichen in einer geschlossenen Einrichtung wegen Selbstgefährdung

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Verfahrenspflegerin der betroffenen Jugendlichen vom 03.03.2009 gegen den Genehmigungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 13.02.2009 - 408 F 17/09 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FGG § 70m; BGB § 1631b;

Gründe:

Die gemäß § 70 m FGG statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt worden, hat in der Sache aber keinen Erfolg.