OLG Saarbrücken - Beschluss vom 09.11.1999
6 UF 124/99
Normen:
FGG § 50 ; BGB § 1632 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2000, 166
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 199/99

Bestellung eines Ergänzungspflegers bei Begehren der Eltern auf Herausgabe eines minderjährigen Kindes

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.11.1999 - Aktenzeichen 6 UF 124/99

DRsp Nr. 2000/4206

Bestellung eines Ergänzungspflegers bei Begehren der Eltern auf Herausgabe eines minderjährigen Kindes

Begehren die Eltern eines minderjährigen Kindes gegen den Willen des Kindes dessen Herausgabe von einem Dritten, so steht das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in einem erheblichen Gegensatz, sodass gemäß § 50 Abs. 2 Nr. 1 FGG in der Regel die Bestellung eines Pflegers zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Hat das Familiengericht keinen Pfleger für das Kind bestellt und auch nicht begründet, warum es von der Bestellung eines Pflegers abgesehen hat, leidet das Verfahren des Familiengerichts an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Die Entscheidung des Familiengerichts ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen.

Normenkette:

FGG § 50 ; BGB § 1632 ;

Gründe:

I. Die am 7. November 1983 geborene, jetzt 16-jährige S.......... ist die Tochter der Antragsteller zu 1) und 2). Sie lebt mit dem am 24. März 1979 geborenen Antragsgegner zusammen. Nach Darstellung der Antragsteller hat S.......... zwischenzeitlich von einem für Ende August 1999 erwarteten Kind, als dessen Vater die Beteiligten den Antragsgegner ansehen, entbunden.