Die Beschwerde der Stadt O. vom 29.08.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Oberhausen vom 25.07.2014 wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
I.
Mit ihrer Beschwerde greift die Beschwerdeführerin ihre Bestellung zum Vormund betreffend die Vermögenssorge an. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob für die Angelegenheit der Nachlassabwicklung eine Ergänzungspflegschaft oder für den Bereich der Vermögenssorge eine Mitvormundschaft anzuordnen ist.
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