OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.11.2014
II-8 UF 149/14
Normen:
BGB § 1909 Abs. 1; BGB § 1775 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 678
FuR 2015, 298
Vorinstanzen:
AG Oberhausen, vom 25.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 870/14

Bestellung eines Mitvormundes für die Ermittlung und Abwicklung eines umfangreichen Nachlasses

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.11.2014 - Aktenzeichen II-8 UF 149/14

DRsp Nr. 2015/888

Bestellung eines Mitvormundes für die Ermittlung und Abwicklung eines umfangreichen Nachlasses

Ein Vormund ist nicht im Sinne des § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB an der sachgemäßen Ermittlung und Abwicklung des Nachlasses tatsächlich verhindert, wenn ihm die hierzu erforderliche juristische Sachkunde in Erbschaftsangelegenheiten und Vermögensverwaltung fehlt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 29.05.2013, AZ: XII ZB 530/11, BGH, Beschluss vom 29.05.2013, AZ: XII ZB 124/12). Allein eine umfangreiche und schwierige Abwicklung des Nachlasses führt nicht zu der Annahme einer schwierigen Vermögensverwaltung, welche gemäß § 1775 Satz 2 BGB die Bestellung eines Mitvormundes betreffend die Vermögenssorge begründen könnte.

Tenor

Die Beschwerde der Stadt O. vom 29.08.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Oberhausen vom 25.07.2014 wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Normenkette:

BGB § 1909 Abs. 1; BGB § 1775 S. 2;

Gründe

I.

Mit ihrer Beschwerde greift die Beschwerdeführerin ihre Bestellung zum Vormund betreffend die Vermögenssorge an. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob für die Angelegenheit der Nachlassabwicklung eine Ergänzungspflegschaft oder für den Bereich der Vermögenssorge eine Mitvormundschaft anzuordnen ist.